Mietrecht


Gewährleistungsansprüche des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden nach Modernisierung der Fenster
Der Vermieter hat beim Einbau neuer, dicht schließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Ein zu dichtes Aufstellen der Möbel an der Wand durch den Mieter widerspricht nur dann dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn die Parteien darüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben

Landgericht Gießen, Urteil vom 02.04.2014 – 1 S 199/13

Nach Einbau neuer Fenster mit Isolierverglasung macht der Mieter Minderungsansprüche wegen Schimmelbefall in der angemieteten Wohnung geltend. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der Isolierverglasung in der Wohnung Möbelstücke mit einem Mindestabstand von 10 Zentimeter zur Außenwand hätten aufgestellt werden müssen und darüber hinaus drei- bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung vier 5 bis 15 Minuten erforderlich gewesen wäre (was vom Mieter jedoch nicht beachtet wurde).

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Mieters!

Es liege nämlich im Verantwortungsbereich des Vermieters, beim Einbau neuer, dicht schließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen, beispielsweise in Form des Einbaus einer Lüftungsanlage, die den erforderlichen Luftaustausch gewährleistet. Wenn der Vermieter daher mit dem Mieter keine Vereinbarung über ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten trifft, muss der Mieter lediglich das gewöhnlich zu erwartende Heiz- und Lüftungsverhalten beachten.

Jedem Vermieter ist daher dringend anzuraten, den Mieter unter konkreten Hinweisen auf die baulichen Besonderheiten zu einem richtigen und zumutbare Heiz- und Lüftungsverhalten zu verpflichten.

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Bernd Arnold
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