Straßenverkehrsrecht – OWI-Verfahren
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Sicherheitsabschlag entscheidet über Fahrverbot!
Ein in der Praxis häufig verwendetes Geschwindigkeitsmessverfahren stellt die Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren dar. Bei dieser Geschwindigkeitsmessung wird die Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeuges, in der Regel ein Polizeifahrzeug, festgestellt. Dieses Messverfahren wird seitens der Obergerichte als zuverlässig und beweiserheblich anerkannt, sofern es sorgfältig durchgeführt wurde und die Polizeibeamten bestimmte Grundsätze beachtet haben.
Aktueller Anlass zur genauen Betrachtung dieses Messverfahrens, insbesondere des notwendigen Toleranzabzuges, bildete folgendes Bußgeldverfahren:
Einem Taxifahrer wurde vorgeworfen, am 31.12.2013 gegen 5.00 Uhr morgens in Siegburg (OLG-Bezirk Köln) in einer auf 30 km/h beruhigten Verkehrszone sein Taxi mit 80 km/h geführt zu haben. Die Ermittlung dieser Geschwindigkeit basierte auf den Aussagen von Polizeibeamten, die dem Taxifahrer mit ihrem Dienstfahrzeug, das über keinen geeichten und justierten Tachometer verfügte, gefolgt waren. Die zuständige Bussgeldbehörde ging nach einen Toleranzabzug von 20% von einer festgestellten Geschwindigkeit von 64 km/h aus, setzte gegen den Taxifahrer aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 34 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat an.
Das Amtsgericht Siegburg bestätigte mit Urteil vom 20.06.2014 (205 OWI 72/14) den angefochtenen Bußgeldbescheid. Nach Rechtsbeschwerde hob das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil mit Beschluss vom 19.09.2014 (83 Ss-OWI 81/14) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg zurück. Zwischenzeitlich ist dieses Bußgeldverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 20.10.2014, mit dem gegen den Taxifahrer ohne Anordnung eines Fahrverbotes eine Geldbuße in Höhe von lediglich 80 Euro festgesetzt wurde, rechtskräftig abgeschlossen.
Mit diesem Beitrag widme ich mich vorrangig der Problematik, in welcher Höhe ein Sicherheitsabschlag (nachstehend unter Ziffer III.) auf die ermittelte Geschwindigkeit vorzunehmen ist, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit durchgeführt wurde und das messende (Polizei-) Fahrzeug über keinen geeichten und justierten Tachometer verfügt, da mit dieser Messemethode nicht unerhebliche Fehlerquellen verbundenen sind.
Die bei diesem Messverfahren einzuhaltenden Vorgaben zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung, denen im Rahmen der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren eine ebenso große Bedeutung beizumessen sind, finden zur Vervollständigung und zum besseren Verständnis nachstehend selbstverständlich Berücksichtigung, allerdings werden diese nur grundsätzlich dargestellt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich mit dieser Problematik in der einschlägigen Literatur nur am Rande auseinandergesetzt wird. Zur weiteren Vertiefung verweise ich auf folgende Veröffentlichungen, die auch für mich Grundlage meiner rechtlichen Recherchen bildeten: Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, Fehlerquellen bei Geschwindigkeit und Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung, Bildidentifikation, 2. Auflage 2010; Burhoff, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, Verkehrsrecht aktuell Ausgabe 05/2001, Seite 75; Burhoff, Praktische Fragen der Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, ZAP-Heft 3/2003.
I. Zeugenbeweis
Da sich die Messungen alleine auf Zeugenbeweis stützen, gilt das Hauptaugenmerk der Aussage dieser Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme. Hier empfiehlt sich eine eigenständige Darstellung von jeder der überwachenden Personen (Zeugen) zu verlangen.
Hierbei ist dann insbesondere die meist dokumentationslose Mitteilung zur Nachfahrstrecke und zum Abstand kritisch zu hinterfragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch hier die Fragen, wann das beanstandete Fahrzeug auffällig und wie die Nachfahraktion durchgeführt wurde (Anfahrt mit Beschleunigung bis zum Verfolgerabstand und nachfolgende Einhaltung der Nachfahrstrecke) durch unfallanalytische Nachprüfung auf Realitätsnähe beurteilt werden kann. Da sich insbesondere im innerstädtischen Bereich auch eine kurze Nachfahrstrecke sehr oft real nicht erreichen lässt, empfiehlt es sich hier, die örtlichen Verhältnisse zu überprüfen, auf der die Überwachungsmaßnahme durchgeführt wurde.
II. Grundsätze zum Messverfahren
Nachdem es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem (Polizei-) Fahrzeug, das über keinen geeichten und justierten Tachometer verfügt, nicht um ein standardisiertes technisches Messverfahren handelt, gilt es darauf zu achten, ob aus der Bußgeldakte und/oder dem amtsrichterlichen Urteil die wesentlichen Grundlagen der Messung zu entnehmen sind. Insbesondere für das Rechtsbeschwerdegericht muss auf jeden Fall überprüfbar sein, aus welchen Gründen der Tatrichter das Messergebnis für verwertbar gehalten hat. Hierzu haben sich folgende Kriterien herausgebildet:
1. Messung zur Tageszeit
a. Die Messstrecke muss möglichst gerade und ausreichend lang sein. Dazu fordert die obergerichtliche Rechtsprechung bei Messungen zur Tageszeit von der Geschwindigkeit abhängige Mindestlängen, die nachstehend jedoch nur beispielsweise und keinesfalls abschließend dargestellt werden:
- bei 50 bis 70 km/h: 300 bis 400 m
- bei 71 bis 90 km/h: 400 bis 600 m
- bei 91 bis 120 km/h: nicht unter 500 m
- bei über 120 km/h: nicht unter 1.000 m
b. Der Verfolgungsabstand des nachfahrenden Polizeifahrzeuges soll möglichst kurz und gleichbleibend lang sein. Auch hierzu hat die Rechtsprechung bei Messungen zur Tageszeit Mindestabstände entwickelt:
- bei 40 bis 60 km/h: maximal 30 m
- bei 61 bis 90 km/h: maximal 50 m
- bei 91 bis 120 km/h: maximal 100 m
2. Messung zur Nachtzeit
Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit zulässig. Es sind dann aber zusätzliche Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und etwa vorhandene Bezugspunkte nötig. Nachts ist nämlich die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes besonders schwer zu kontrollieren. Deshalb muss der Tatrichter darlegen, ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen aufgehellt worden ist und damit ausreichend erfasst und geschätzt werden konnte. Ferner müssen sich Anhaltspunkte dazu ergeben, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren und ferner, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.
III. Sicherheitsabschlag
Die Rechtsprechung verlangt zum Ausgleich von Messungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen einen Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit.
Die in Ansatz zu bringenden Toleranzwerte ergeben sich bei den standardisierten technischen Messverfahren aus den „Verkehrsfehlergrenzen“, wie sie für Geschwindigkeitsmessgeräte in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 30 EichO normiert sind. Diese entsprechen den Toleranzen, die immer zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden müssen. Diese Toleranzen betragen - vorbehaltlich anderweitiger Toleranzwerte nach den Zulassungsbestimmungen oder Angaben des Herstellers, wie z.B. bei ProViDa 5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und darüber 5 % - 3 km/h bei Messverfahren bis 100 km/h und 3 % des richtigen Wertes bei Messwerten über 100 km/h.
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hat die obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil völlig unterschiedliche Ansätze zur Berechnung der Toleranzabzüge entwickelt.
Diese unterschiedlichen Berechnungsmethoden führen zu dem kuriosen Ergebnis, dass eine festgestellte Geschwindigkeit je nachdem, welche Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt, zu einer oder keiner bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung führt, bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem oder keinem Fahrverbot sanktioniert wird.
1. Messungen mit geeichten Tachometer
Ist der Tachometer geeicht, wird grundsätzlich ein Abzug von 10 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h oder 10% der Geschwindigkeiten über 100 km/h vorgenommen. Das OLG Hamm hat aber zum Beispiel auch Abzüge von 5 km/h bei Messwerten unter 100 km/h bzw. 5% bei Messwerten über 100 km/h, dazu Ablesefehler von 3 km/h bei Skaleneinteilung des Tachometers von 10 km/h bzw. 2 km/h bei Skaleneinteilung von 5 km/h als zulässig angesehen. Ist der Tachometer innerhalb Jahresfrist justiert, nimmt die neuere Rechtsprechung einen Abzug zwischen 13,5% und 15% vor.
2. Messungen ohne geeichten Tachometer
Mit unterschiedlichen Ansätzen wird in der Rechtsprechung der Versuch unternommen, dem Problem zu begegnen, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne geeichten Tacho von ganz erheblichen Abweichungen bei der angezeigten Geschwindigkeit auszugehen ist. Hierbei wurden folgende Berechnungsmethoden entwickelt:
- Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers (Messfahrzeug) zzgl. 3 % von der verbliebenden Geschwindigkeit, zuzüglich weiterer 3 km/h (OLG Stuttgart VRS 79, 43).
Da bei einem Fahrzeug der Polizei als Verfolgerfahrzeug grundsätzlich von einem Skalenendwert des Tachometers von 260 km/h auszugehen ist, ergäbe sich bei Anwendung dieser Berechnungsmethode in dem vorstehend dargestellten Bußgeldverfahren (Abgelesene Geschwindigkeit von 80 km/h bei erlaubten 30 km/h) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h. Dies würde zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro, und der Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister führen, allerdings kein Fahrverbot nach sich ziehen. - Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers zzgl. 10 % des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 1992, 496; OLG Hamm DAR 1997, 285).
Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den Ausgangsfall ergäbe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h. Dies würde zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro, und der Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister führen, allerdings kein Fahrverbot nach sich ziehen. - Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers zzgl. 13,5 % des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 1997, 321).
Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den Ausgangsfall ergäbe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h. Dies würde zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro, und der Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister führen, allerdings kein Fahrverbot nach sich ziehen. - Abzug von 10 % zzgl. 4 km/h des Ablesewertes und zusätzlich 3 % (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2004, 3 Ss 490/04).
Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den Ausgangsfall ergäbe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h. Dies würde zu einem Bußgeld in Höhe von 160 Euro, und der Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister führen, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich ziehen. - Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers zzgl. 10 % des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 1992, 496; OLG Hamm DAR 1997, 285).
Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den Ausgangsfall ergäbe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h. Dies würde zu einem Bußgeld in Höhe von 160 Euro, und der Eintragung von 3 Punkt im Verkehrszentralregister führen, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich ziehen.
Das OLG Hamm stellt sich in dem Beschluss vom 07.02.2013, III-1 RBs 5/13 auf den Standpunkt, dass ein Geschwindigkeitsverstoß durch Nachfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden kann, wenn bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt, der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt. Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ausreichend, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen. (ebenso: OLG Celle, Beschluss vom 16.03.2004, 211 Ss 34/04; OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2007, 2 Ss (OWI) 11/06 I 171/06; OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2009, 1 Ss 124/09)
Diese Berechnungsmethode wurde von der Bußgeldbehörde angewandt und auch vom Amtsgericht Siegburg bestätigt, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h ergab. Entsprechend verblieb es bei dem in dem angefochtenen Bußgeldbescheid festgesetzten Bußgeld in Höhe von 160 Euro, der Eintragung von 3 Punkt im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Polizei- und Bußgeldbehörde bei der Anwendung eines Toleranzabzuges von 20 % des abgelesenen Tachometerwerst ausdrücklich auf den Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalens vom 19.10.2009 berief (Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Innenministeriums – 41 – 61.02.01 – 3 – v. 19.10.2009). Dieser Erlass regelt unter Ziffer 3.5.3 folgende Verfahrensanweisung:
3.5.3 Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist wie folgt zu verfahren: Die Messstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 Meter, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 Meter betragen. Während der Vergleichsfahrt ist ein - der Geschwindigkeit angepasster - annähernd gleicher Sicherheitsabstand und dauerhafter Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dieser Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.
Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind von dem abgelesenen Tachowert 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf einen vollen Wert zu runden.
Die Verteidigung berief sich jedoch bereits im Verfahren vor der Bußgeldbehörde auf die vom OLG Köln seit 1990 entwickelte Berechnungsmethode (Senatsentscheidung vom 18.12.1990, Ss 554/90 Z. Das OLG Köln hatte sich auf folgenden Standpunkt gestellt:
„Wenngleich die Bemessung des Sicherheitsabzug Tat- und nicht Rechtsfrage ist, so können die Rechtsbeschwerdegerichte doch Richtwerte aufzeigen, die im Interesse der Gleichbehandlung aller Fälle in der Regel von den Tatgerichten zu beachten sind, wenn nicht die besonderen Umstände des konkreten Falls eine andere Beurteilung vertretbar erscheinen lassen. Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Dienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich. (OLG Köln DAR 1997, 193).
Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den Ausgangsfall ergäbe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h. Dies würde zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro, und der Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister führen, allerdings kein Fahrverbot nach sich ziehen.
Auf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg, mit der u.a. ausdrücklich gerügt wurde, dass die den Feststellungen des angefochtenen Urteils zugrunde liegende Beweiswürdigung materiell-rechtlich fehlerhaft ist, hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 19.09.2014 (83 Ss-OWI 81/14) das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.
Hinsichtlich der vorrangig mit der Rechtsbeschwerde kritisierten Berechnungsmethode des Sicherheitsabschlags hat das OLG Köln für die neue Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg folgenden Hinweis erteilt:
„Mit Beschluss vom 05.06.2014 – III-1 RGs 116/14- hat der Senat erneut ausgeführt:
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Dienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwertes als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich (SenE v. 18.12.1990, Ss 554/90 Z = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 = VRS 80, 467; SenE v. 19.09.2008, 82 Ss-OWi 67/08 = DAR 2008, 654; SenE v. 16.03.2009, 81 Ss-OWi 15/09; SenE v. 02.07.2009, 82 Ss-Owi 51/09; SenE v. 13.11.2009, 85 Ss-Owi 8/09).“
Fazit:
Es ist zunächst schon bedauerlich, dass aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden seitens der jeweiligen Oberlandesgerichte identische Geschwindigkeitsverstöße zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen führen. Hierbei irritiert insbesondere, dass nicht etwa die Oberlandesgerichte in einem Bundesland eine einheitliche Berechnungsmethode anwenden und darüber hinaus noch die Dienstanweisungen seitens des Innenministeriums die geltende Rechtsprechung des OLG Köln völlig ignorieren.
Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Nachfahren ermittelt wurde, kann daher nur dringend empfohlen werden, sich insbesondere mit der Berechnung des Sicherheitsabschlags zu beschäftigen, da bereits durch Überprüfung dieser Berechnungsmethode die Konsequenzen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich abgeschwächt werden können. Der vorliegend geschilderte Sachverhalt hat jedenfalls gezeigt, dass neben einer Reduzierung der Geldbuße insbesondere der Wegfall des angeordneten Fahrverbots erreicht werden konnte.
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